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Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Geltung
(1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der MF1970 GmbH (eingetragen im Handelsregister des
Amtsgerichts Stuttgart unter HRB 776329) (nachfolgend „MF1970“) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser
Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die MF1970 mit seinen
Vertragspartnern (nachfolgend auch „Kunden“ genannt) über die von ihm angebotenen Lieferungen oder
Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Kunden,
auch wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
(2) Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn MF1970 ihrer
Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn MF1970 auf ein Schreiben Bezug nimmt, das
Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein
Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
(1) Alle Angebote von MF1970 sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als
verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann
MF1970 innerhalb von 21 Tagen nach Zugang annehmen, soweit es sich um den Kauf eines neu
herzustellenden oder beschaffenden Kraftfahrzeugs handelt. Bei gebrauchten Kraftfahrzeugen beträgt diese
Frist 10 Tage.
(2) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen MF1970 und dem Kunden ist der schriftlich
geschlossene Kaufvertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dieser gibt alle Abreden
zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen von MF1970
vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien
werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt.
(3) Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Zur Wahrung der Schriftform genügt die
telekommunikative Übermittlung, insb. per E-Mail.
(4) Angaben von MF1970 zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (zB Gewichte, Maße, Gebrauchswerte,
Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie Darstellungen desselben (zB Zeichnungen und
Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen
Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale,
sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und
Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie
die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum
vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
§ 3 Preise und Zahlung
(1) Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang,
grundsätzlich ab Lager oder Werk. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise
verstehen sich in EUR inklusive aller anfallenden Steuern.
(2) Soweit die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, werden die Preise
entsprechend eventuell eintretenden Änderungen des Umsatzsteuersatzes angepasst.
(3) Rechnungsbeträge sind innerhalb von 14 Tagen nach Übergabe es Kaufgegenstandes und der Rechnung
ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum
der Zahlung ist der Eingang bei MF1970. Die Zahlung per Scheck ist ausgeschlossen, sofern sie nicht im
Einzelfall gesondert vereinbart wird. Leistet der Kunde bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab
dem Tag der Fälligkeit von Verbrauchern mit 5 % p. a., von Unternehmern mit 10 % p.a. zu verzinsen; die
Geltendmachung weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.
(4) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Kunden oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher
Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder sich
aus demselben Auftrag ergeben, unter dem die betreffende Lieferung erfolgt ist.
(5) MF1970 ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder
Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt
werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die
Bezahlung der offenen Forderungen von MF1970 durch den Kunde aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis
gefährdet wird.
§ 4 Lieferzeit
(1) Von MF1970 in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur
annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich und schriftlich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder
vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine, sofern nicht
ausdrücklich anders angegeben, auf den Zeitpunkt der Übergabe an den mit dem Transport beauftragten
Dritten.
(2) MF1970 gerät erst nach erneuter Aufforderung zur Leistung durch den Kunden und frühestens 4 Wochen
nach Überschreiten des unverbindlichen Liefertermins in Verzug.
(3) MF1970 haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch
höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (zB
Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen,
Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei
der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, Pandemien oder Epidemien, behördliche
Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten trotz
eines vom MF1970 geschlossenen kongruenten Deckungsgeschäfts) verursacht worden sind, die MF1970
nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse MF1970 die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren
oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist MF1970 zum
Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder
Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung
zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung
oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem
MF1970 vom Vertrag zurücktreten.
(4) Gerät MF1970 mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung,
gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung des MF1970 auf Schadensersatz nach Maßgabe
des § 6 bzw. § 7 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschränkt.
§ 5 Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang
(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist das Lager von MF1970 (=Abholung
durch den Kunden), soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen von MF1970.
(3) Grundsätzlich ermöglicht MF1970 keinen Versand der Ware. Ist der Kunde ein Unternehmer im Sinne
des § 14 BGB, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs, sofern Versand der Ware doch vereinbart ist,
spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist)
an den zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über.
(4) Verzögert sich die Übergabe oder der Versand infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Kunden liegt,
geht die Gefahr von dem Tag an auf den Kunden über, an dem der Liefergegenstand abholbereit ist und
MF1970 dies dem Kunden angezeigt hat.
(4) Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Kunde. Bei Lagerung durch MF1970 betragen die
Lagerkosten 0,25 % des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die
Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben dem Kunden vorbehalten.
(5) Die Sendung wird vom MF1970 nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und dann auf dessen Kosten
gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.
§ 6 Gewährleistung, Sachmängel, Haftung gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB
(1) Dieser gesamte § 6 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt nur gegenüber Unternehmern im
Sinne des § 14 BGB.
(2) Grundsätzlich schließt MF1970 Mängelgewährleistung bei Verträgen mit Unternehmern im Sinne des §
14 BGB aus, soweit nicht für die Beschaffenheit der Ware eine Garantie übernommen oder ein Mangel arglistig
verschwiegen wurde, oder in diesem § 6 sonst etwas anderes vereinbart ist.
(3) Gewährleistungsrechte des Kunden setzen außerdem voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB
geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Bei Ersatzteilen und
anderen, zum Einbau oder sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem
Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu
irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist MF1970 hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu
machen.
(4) MF1970 haftet grundsätzlich nie für Mängel, die der Käufer bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig
nicht kennt (§ 442 BGB).
(5) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-,
Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten trägt MF1970 nach Maßgabe der
gesetzlichen Regelung und diesen AGB, wenn tatsächlich ein vertretbarer Mangel vorliegt. Andernfalls kann
MF1970 vom Kunden die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten ersetzt
verlangen, wenn der Kunde wusste oder hätte erkennen können, dass tatsächlich kein Mangel vorliegt.
(6) Ansprüche des Kunden auf Aufwendungsersatz gem. § 445a Abs. 1 BGB sind ausgeschlossen, es sei denn,
der letzte Vertrag in der Lieferkette ist ein Verbrauchsgüterkauf (§§ 478, 474 BGB).
(7) Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Gefahrenübergang.
(8) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen, soweit die Schadensursache nicht auf
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von MF1970 beruht, eine Haftung aufgrund des Produkthaftungsgesetzes
vorliegt oder bei Körper- und Gesundheitsschäden.
§ 7 Gewährleistung, Sachmängel, Haftung gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB
(1) Dieser gesamte § 7 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt nur gegenüber Verbrauchern im
Sinne des § 13 BGB.
(2) Soweit die gelieferte Ware nicht den
a) subjektiven Anforderungen entspricht, das heißt nicht die zwischen MF1970 und dem Kunden vereinbarte
Beschaffenheit hat oder sich nicht für die nach dem Kaufvertrag Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet
oder nicht mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, wie z.B. Installationsanleitungen,
übergeben wird,
b) objektiven Anforderungen entspricht, das heißt sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet, oder nicht
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist oder die der Kunde erwarten kann unter
Berücksichtigung der Art der Sache und/oder der öffentlichen Äußerungen, die von MF1970 abgegeben
wurden,
so ist MF1970 Nacherfüllung verpflichtet.
(3) In Prospekten, Anzeigen und sonstigen Angebotsunterlagen enthaltene Abbildungen von MF1970 sind nur
annähernd maßgebend, soweit die darin enthaltenen Angaben nicht von MF1970 ausdrücklich als verbindlich
bezeichnet worden sind; insoweit stellen Abweichungen der gelieferten Ware auch keinen Mangel der objektiven
Anforderungen der Ware im Sinne des vorstehenden Absatzes dar. Gleiches gilt, wenn MF1970 mit dem
Kunden ausdrücklich und gesondert eine Abweichung von den objektiven Anforderungen an die Ware vereinbart
hat.
(4) Die Nacherfüllungspflicht trifft MF1970 nicht, wenn MF1970 aufgrund der gesetzlichen Regelung zur
Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt ist.
(5) MF1970 haftet grundsätzlich auch nicht für Mängel, die der Käufer bei Vertragsschluss kennt oder grob
fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB).
(6) Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist MF1970 nach seiner innerhalb angemessener Frist zu
treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des
zweifachen Fehlschlagens, der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen
Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den
Kaufpreis angemessen mindern.
(7) Der Kunde kann Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels erst dann geltend machen, wenn die
Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Unberührt bleibt das Recht, weitergehende Schadensersatzansprüche nach
Maßgabe der folgenden Absätze geltend zu machen.
(8) MF1970 haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die
auf einer schuldhaften Pflichtverletzung von MF1970, seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen
beruhen. Ferner haftet MF1970 nach den gesetzlichen Bestimmungen für sonstige Schäden, die auf
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist MF1970, seinen gesetzlichen
Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit der Anwendungsbereich des Produkthaftungsgesetzes
eröffnet ist, haftet MF1970 uneingeschränkt nach dessen Vorschriften.
MF1970 haftet auch im Rahmen einer Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie, sofern eine solche
bezüglich der gelieferten Ware abgegeben wurde. Treten Schäden ein, die zwar darauf beruhen, dass die
garantierte Beschaffenheit oder Haltbarkeit fehlt und treten diese Schäden jedoch nicht unmittelbar an der
gelieferten Ware ein, so haftet MF1970 hierfür nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich
von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie umfasst ist.
(8) Beruht ein Schaden aufgrund von Verzug oder wegen eines Mangels auf der einfach fahrlässigen Verletzung
einer wesentlichen Vertragspflicht, also der einfach fahrlässigen Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die
ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde
regelmäßig vertrauen darf, so ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren und
vertragstypischen Schaden begrenzt. Das Gleiche gilt, wenn dem Kunden Ansprüche auf Schadensersatz statt
der Leistung zustehen.
(9) Weitergehende Haftungsansprüche gegen MF1970 bestehen nicht, und zwar unabhängig von der
Rechtsnatur der des Kunden gegen erhoben Ansprüche.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung aller Forderungen aus diesem Vertrag das Eigentum
von MF1970.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache bis zum Übergang in sein eigenes Eigentum pfleglich zu
behandeln.
(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde unverzüglich MF1970 zu benachrichtigen.
§ 9 Schlussbestimmungen
(1) Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist
Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen MF1970 und dem Kunden
der Sitz von MF1970.
(2) Die Beziehungen zwischen dem MF1970 und dem Kunden unterliegen ausschließlich dem Recht der
Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den
internationalen Warenkauf vom 11.4.1980 (CISG) gilt nicht.
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